Doch Vorsicht: Hier geht es um mehr als um Befindlichkeiten! Hier geht es um Wohnqualität, um Sicherheit und darum, wer die Verantwortung trägt, falls wirklich etwas passiert. Im Mai 2015 beschäftigte sich das Landgericht Frankfurt/ Main mit dieser Problematik und urteilte in einem Rechtsstreit eindeutig: „Haustüren in Mehrfamilienhäusern dürfen nicht verriegelt werden, wenn damit die Flucht ohne Schlüssel in einem Notfall verhindert wird.“
Das Abschließen der Eingangstür zu nächtlicher Zeit erhöht zwar die Sicherheit vor unbefugtem Eindringen von Personen. Andererseits aber stellt sich das Abschließen als erhebliche Gefährdung der Mieter und ihrer Besucher dar „Durch das Abschließen der Haustür ist ein Verlassen des Gebäudes im Brandfalle oder in einer anderen Notsituation nur möglich, wenn ein Schlüssel mitgeführt wird“, begründeten die Richter das Urteil. Dies schränke die Fluchtmöglichkeit erheblich ein, da es auf der Hand liege, dass gerade in Paniksituationen nicht sichergestellt sei, dass jeder Hausbewohner bei der Flucht einen Haustürschlüssel griffbereit mit sich führt, sodass sich eine abgeschlossene Haustür im Brand oder in einem sonstigen Notfall als tödliches Hindernis erweisen kann (Quelle: LG Frankfurt/M. Beschluss vom 12. Mai 2015, 2-13 S172/12, WuM 2015 S.452) „Aufgegriffen wird dieses Thema in der Hausordnung unserer Wohnungsgenossenschaft unter Punkt drei – Sicherheit. Dort heißt es, dass zum Schutz der Hausbewohner die Haustür ständig geschlossen sein muss, aber so, dass ein Öffnen über den Türöffner der Sprechanlage möglich ist. Außerdem ist darauf zu achten, dass die Tür beim Schließen wieder ins Schloss einrastet. Auch vorhandene Hintereingangstüren sind verschlossen zu halten“, erklärt Jana Harnisch, Kaufmännischer Vorstand.